Berufskraftfahrerwesen im Umbruch
Im Berufskraftfahrerwesen tritt durch das im Jahr 2006 in Kraft gesetzte
Berufskraftfahrer- Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) und die darauf beruhende
Berufskraftfahrer- Qualifikation- Verordnung (BKrFQV) ein bedeutender Wandel
der Anforderungen ein.
Für Berufskraftfahrer reicht die Fahrerlaubnis als alleiniger Nachweis der Befähigung
nicht mehr aus. Nach dem BKrFQG müssen sie zusätzlich die sog. Grundqualifikation
erwerben und regelmäßig Weiterbildungskurse besuchen.
Grundqualifikation
Die Erfordernis der Grundqualifikation wird in zwei Stufen wirksam:
für Omnibusfahrer am 10.09.2008
für LKW-Fahrer am 10.09.2009
Der Erwerb der Grundqualifikation dient „der Verbesserung der Sicherheit
im Straßenverkehr durch die Vermittlung „besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten“.
Die Grundqualifikation wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer
theoretischen und praktischen Prüfung. (7 Std. IHK Prüfung)
(Dieser Zugang setzt den Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis voraus.)
Oder: Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte,
mit abschließender 90 Minuten theoretischer Prüfung durch die IHK.
Genannt - beschleunigte Grundqualifikation. INFO Üweiter...
(Dieser Zugang setzt den Besitz der Fahrerlaubnis nicht voraus.)
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
(§ 4 Absatz 1 Nr. 2 BKrFQG). Dieser Ausbildungsgang entspricht dem eines
Ausbildungsberufs im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?
Führerscheininhaber der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE,
die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder
der Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.
Darüber hinaus sind befreit:
Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE
ausreichet, Führer von Kraftfahrzeugen mit einer bbH1) von maximal 45 km/h,
Führer von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls,
des zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste,
Führer von Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau
probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen),
Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,
die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen
des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z.B. Maler, Gipser usw.)
bbH1) : bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug laut Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigungen oder allgemeiner Betriebserlaubnis fahren darf.
Übergangsrecht
Vom Erwerb der Grundquailifikation - nicht aber von der Weiterbildungspflicht -
ist freigestellt, wer eine vor dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der
Klassen D1, D1E, D, DE besitzt (Personenverkehr, Omnibusfahrer)
oder eine vor dem 10.09.2009 erworbene Fahrerlaubnis der
Klassen C1, C1E, C, CE, (Güterverkehr, LKW-Fahrer) besitzt.
Weiterbildungspflicht
Der Weiterbildungspflicht (alle fünf Jahre mindestens 35 Stunden zu je 60 Minuten)
unterliegen alle Inhaber der genannten Fahrerlaubnisse, die Fahrzeuge des
gewerblichen Kraftverkehrs führen. Die Weiterbildung dient der Vertiefung der in
Anlage 1 zur BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche. Dabei ist besonders Gewicht
auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen.
Die Weiterbildung kann in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten)
von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können
bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung
kann durch Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings
durchgeführt werden.
Wie ist die Teilnahme an der Weiterbildung nachzuweisen?
Die Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse nachzuweisen (Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich).
Kann die Weiterbildung „geschoben“ werden? Zur Anpassung an den fälligen
Verlängerungstermin der Fahrerlaubnis nach § 24 der Fahrerlaubnisverordnung
(Gesundheitsprüfung) kann die Fünfjahresfrist der Weiterbildung ausnahmsweise
„gestreckt“ werden. Im Rahmen des Übergangsrechts ist das zur Vermeidung
unnötiger Behördengänge zulässig für Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis
vor dem 10.09.2008 (Bus) und vor 10.09.2009 (LKW) erworben haben und innerhalb
Deutschlands verkehren. Zulässig sind Fristverlängerungen von bis zu höchstens
2 Jahren. Die Weiterbildung muss aber spätestens am 09.09.2015 (Bus)
bzw. 09.09.2016 (LKW) abgeschlossen sein.
Frühzeitig mit den Weiterbildungen beginnen?
Es wird drauf hingewiesen, dass durch rechtzeitige Planung die Weiterbildung
zum Berufskraftfahrer abgeschlossen sein kann, wenn die Verlängerung der
Fahrerlaubnis fällig ist. Das spart die Kosten eines neuen Führerscheins und
einen Behördengang. Günstig ist das besonders für Fahrer, deren Fahrerlaubnis
in den Zeiträumen 10.09.2008 bis 10.09.2010 (Bus) und 10.09.2009 bis 10.09.2011 (LKW)
verlängert werden muss. Zum Zweiten ist später mit starkem Andrang zu den
Lehrgängen zu rechnen. Es ist zu bedenken, dass ab 2008/2009 jährlich
Weiterbildungen und Grundqualifikationen anfallen.
-Weiter Infos-
Abschließende Hinweise
Hinweise auf die Vorschriften über das Mindestalter für Fahrer im gewerblichen
Straßenverkehr nach § 2 BKrFQG. Diese lauten im Einzelnen:
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen
C und CE erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder das 21. Lebensjahr
vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt; 2. mit einem
Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder das 21. Lebensjahr
vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern
Personen im Linienverkehr nach dem §§ 42, 43 des
Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer
befördert werden;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder das 21. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE
erforderlich ist, nur durchführen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat und
den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder das 21. Lebensjahr vollendet hat und den
Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 1 mitführt, oder das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis
über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation
nach § 4 Abs. 2 mitführt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit
Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer/in die dort genannten
Vorraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Hat ein Fahrer/in eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen
erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der
höheren Altergrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis
der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle
des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages.
Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die
nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
(7) Die terminliche Planung von Weiterbildungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer
sollte wegen der notwendigen Freistellung der Fahrer weit im Voraus erfolgen.