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Berufskraftfahrer/in Aus- und Weiterbildung

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
(BKrFQG)

Ist am 01. Oktober 2006 in Kraft getretten. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen. Für Berufskraftfahrer/innen reicht die Fahrerlaubnis der Bus und Lkw Klassen als alleiniger Nachweis der Befähigung nicht aus. Nach dem BKrFQG müssen sie zusätzlich die sog. Grundqualifikation erwerben und regelmäßige Weiterbildungsmodule besuchen.

Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) präzisiert, die Inhalte. In der Anlage 1 der BKrFQV werden die drei zu schulenden Kenntnisbereiche aufgezeigt:

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
  2. Anwendung der Vorschriften
  3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik

Grundqualifikation

Der Erwerb der Grundqualifikation dient der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung „besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten“. Die Grundqualifikation wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen siebenstündigen IHK Prüfung. (Dieser Zugang setzt den Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis voraus.)

Oder:
Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte, mit abschließender theoretischer Prüfung durch die IHK. Genannt – beschleunigte Grundqualifikation. (Dieser Zugang setzt den Besitz der Fahrerlaubnis nicht voraus.)

Termine

Terminänderungen möglich!

Oder:
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 BKrFQG). Dieser Ausbildungsgang entspricht dem eines Ausbildungsberufs im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Weiterbildung „die 5 Module“

Der Weiterbildungspflicht unterliegen alle Inhaber/innen der Lkw und Bus Fahrerlaubnisklassen, die Fahrzeuge gewerblich führen und muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden.

Die Weiterbildung dient der Vertiefung der in Anlage 1 zur BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche. Die Weiterbildung kann in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.

Wie ist die Teilnahme an der Weiterbildung nachzuweisen?
Die Weiterbildung ist durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Qualifizierungsnachweis bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse nachzuweisen.

Hier klicken um mehr zu den fünf Modulen zu erfahren!

Wer braucht weder Grundqualifikation noch Weiterbildung?

Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, die ihre Fahrerlaubnis nur für private Zwecke nutzen, unterliegen weder der Erfordernis der Grundqualifikation noch der Weiterbildungspflicht.

Führer von Kraftfahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ausreicht, Führer von Kraftfahrzeugen mit einer bbH von maximal 45 km/h, Führer von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Polizei, des Zolls, des zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste, Führer von Kraftfahrzeugen, die nach Reparatur, Wartung oder Umbau probegefahren werden (Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen), Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z.B. Maler, Gipser usw.)

bbH: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug laut Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigungen oder allgemeiner Betriebserlaubnis fahren darf.

 

Übergangsrecht
abschließende Hinweise

Vom Erwerb der Grundquailifikation – nicht aber von der Weiterbildungspflicht – ist freigestellt, wer eine vor dem 10.09.2008 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE besitzt (Personenverkehr, Omnibusfahrer) oder eine vor dem 10.09.2009 erworbene Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, (Güterverkehr, LKW-Fahrer) besitzt.

Hinweise auf die Vorschriften über das Mindestalter für Fahrer im gewerblichen Straßenverkehr nach § 3 BKrFQG. Diese lauten im Einzelnen:

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(2) Fahrten im Personenverkehr darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;

3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,
b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder
c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung nach § 5 Absatz 1 und 2.

(7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt.

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