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AGB und Datenschutzerklärung Fahreignungsseminar - Verkehrspädagogische Teilmaßnahme (FES) gemäß §4a StVG

1. Die Fahrschule verpflichtet sich zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme im Rahmen des Fahreignungsseminars. Die Durchführung entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 42 FeV in Verbindung mit der Anlage 16 FeV und erfolgt nach dem Ausbildungsprogramm (Seminarleiterhandbuch) der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V., welches wissenschaftlich begründet und staatlicherseits anerkannt wurde.

2. Inhalt und Umfang der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
Das Seminar wird mit dem Teilnehmer einzelnd oder in einer Gruppe von höchstens 6 Teilnehmern durchgeführt. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme umfasst 2 Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Die zweite Sitzung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf erst nach Ablauf von 1 Woche (7 Tage) nach der ersten Sitzung der verkehrspädogischen Teilmaßnahme durchgeführt werden. Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme muss ein Verkehrspsychologe mit entsprechender Seminarerlaubnis der Verkehrspsychologie aufgesucht werden. Die Durchführung der verkehrspsychologische Teilmaßnahme ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

3. Begleitmaterial
Jeder Seminarteilnehmer erhält Begleitmaterial zum Fahreignungsseminar, in dem die Inhalte des Seminars festgelegt und beschrieben werden. Gleichzeitig enthält das Begleitmaterial Fragebögen, die zur Vorbereitung der nächsten Sitzung dienen sollen. Das Begleitmaterial ist im Entgelt (Ziffer 4) enthalten und bleibt Eigentum des Teilnehmers.

4. Entgelt für die Teilnahme an der verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Für die Teilnahme an der verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird ein Pauschalentgelt vereinbart. Das Entgelt beinhaltet die beiden Module, die im Rahmen der Teilmaßnahme von der Fahrschule zu erbringen sind und das unter Ziffer 3 erwähnte Begleitmaterial. Das Entgelt ist vor Beginn des Seminars fällig.

5. Rücktrittsrecht des Teilnehmers
Die Fahrschule ist verpflichtet, vor Kursbeginn die Sitzungstage dem Seminarteilnehmer mitzuteilen. Dieser hat das Recht, vor Seminarbeginn vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Seminarzeiten worden bereits vereinbart. In dem Falle des Rücktritts steht der Fahrschule unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung eine pauschale Entschädigung von 1/5 des Entgelts für die Teilmaßnahme zu. Erfolgt der Rücktritt vier oder weniger als vier Tage vor dem Kursbeginn, erhöht sich die pauschale Entschädigung auf 2/5 des Entgelts für die Teilmaßnahme. Der Rücktritt nach Beginn der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist nur aus wichtigem Grund zulässig; in diesem Falle wird das geleistete Entgelt anteilig zurückerstattet.

6. Vereinbarte Termine der Sitzungstage der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme sind Bestandteil des Vertrages und verbindlich.

7. Ausschluss
Der Seminarleiter kann einen Teilnehmer vom Kurs ausschließen, wenn dieser durch sein Verhalten oder in seiner Person liegende Umstände das Seminar stört. In diesem Fall behält die Fahrschule ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

8. Teilnahmebescheinigung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält nach Abschluss der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin bestätigt, davon Kenntnis zu haben, dass die Teilnahmebescheinigung nur ausgestellt werden darf, sofern an allen Sitzungen teilgenommen, der Lehr- und Lernstoff aktiv mitgestaltet und keine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme gezeigt wurde.

9. Datenschutz
Die Fahrschule verpflichtet sich, über die persönlichen Daten sowie tatsächlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Der Seminarleiter ist jedoch verpflichtet, gemäß § 31a Absatz 6 FahrlG, seine Dokumentationspflichten zu erfüllen. Die Daten werden vor dem Zugriff Dritter gesichert. Die anonymisierten Daten müssen nach Abschluss des Seminars fünf Jahre lang aufbewahrt werden und dienen zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und/oder zur Aufsicht.

10. Allgemeine Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Unterrichtsräume, des Unterrichtsmaterials. Für Schäden haftet er nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches.

11. Schweigepflicht des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich, über persönliche Daten und über Verkehrszuwiderhandlungen anderer Teilnehmer Stillschweigen zu bewahren.

12. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Hat der Seminarteilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz
der Fahrschule der Gerichtsstand. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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