Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Verkehrsausbildungsstätte & Fahrschule Wunderlich GmbH
Für den Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigung und den Erwerb, die Umschreibung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
1. Bestandteil der Ausbildung:
Die Ausbildung umfasst, je nach Wahl der Klasse oder Dienstleistung, theoretischen und/oder praktischen Unterricht.
1.1 Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
1.2 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird auf die hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV), der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO.) und Weitere erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
1.3 Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres oder nach dreimonatiger Unterbrechung der Ausbildung seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so gelten die aktuellen Entgelte der Fahrschule, zu entnehmen aus dem Preisaushang nach § 19 FahrlG.
1.4 Eignungsmängel:
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass die/der FahrschülerIn die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Antrag auf Fahrerlaubnis:
Die/der FahrschülerIn hat bei der zuständigen Führerscheinstelle ihres/seines Hauptwohnsitzes einen Antrag auf die im Vertrag vereinbarte Fahrerlaubnisklasse/n zu stellen. Der Antrag auf Fahrerlaubnis darf erst ein halbes Jahr vor Vollendung des Mindestalters der jeweiligen Klasse gestellt werden. Nach Antragstellung erteilt die zuständige Führerscheinstelle der Prüforganisation DEKRA einen Prüfauftrag. Sollte auf Grund der Ablehnung des Antrages kein Prüfauftrag erteilt werden, hat die/der FahrschülerIn dieses der Fahrschule umgehend zu melden. Die Prüforganisation DEKRA teilt der Fahrschule den Eingang des Prüfauftrages mit. Die Fahrschule informiert die/den FahrschülerIn per E-Mail über den eingegangen Prüfauftrag.
3. Gültigkeitsdauer / Fristablauf:
Der unter 2. benannte Prüfauftrag hat ein Jahr Gültigkeit. In diesem Zeitraum muss die Theorieprüfung bestanden sein, ansonsten muss ein neuer Antrag auf Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden. Die Gültigkeitsdauer der Theorieprüfung beträgt ein Jahr. In diesem Zeitraum muss die praktische Prüfung bestanden werden, ansonsten verfallen der Prüfauftrag und die theoretische Prüfung.
4. Entgelte / Preisaushang:
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
5. Grundbetrag und Leistungen:
5.1 Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
5.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 min Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Zum praktischen Unterricht gehören, die Unterweisung, die Anleitung und der Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben, sowie die Nachbesprechung und die Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
5.2.1 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann die/der FahrschülerIn eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom FahrschülerIn nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenpreises zu verlangen. Der/dem FahrschülerIn bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
5.3. Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. Die Prüfgebühr der DEKRA wird gesondert erhoben.
6. Zahlungsbedingungen:
Das Entgelt ist -ohne jeden Abzug- zur Zahlung fällig:
a) für den Grundbetrag, bei Vertragsabschluss in voller Höhe,
b) für Lehrmittel und Formulare bei deren Aushändigung vor Beginn der Ausbildung,
c) für Fahrstunden, Vorstellung zur Prüfung, und sonstigen Leistungen vor der Terminierung der Fahrstunden, sonstigen Leistungen und Prüfung/en.
d) Gebühren der DEKRA oder IHK sofort nach Eingang des Prüfauftrages und Zahlungsaufforderung.
Behördliche Gebühren sind in den aufgeführten Entgelten nicht enthalten. Die Prüfgebühren der DEKRA oder IHK werden vorbehaltlich vereinbart. Veränderungen der Prüfgebühr seitens der DEKRA oder IHK werden an den Bewerber weiter berechnet.
Guthaben auf Kundekonto
Das Aushändigen von Lehrmitteln und Formularen, sowie die Terminierung von Theorie- und Praxisstunden, Prüfungen oder sonstigen Leistungen erfolgt nur bei voriger Einzahlung der Entgelte und Gebühren und einem Guthaben auf dem Kundenkonto. Die Vorabzahlungen erfolgt vorrangingen per Überweisung auf das Konto der Fahrschule. Bar- oder Kartenzahlung (EC, V-Pay, Maestro) ist auch möglich. Kreditkartenzahlungen sind ausgeschlossen.
6.1 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern.
6.2 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten.
7. Kündigung des Vertrages:
Der Ausbildungsvertrag kann vom SchülerIn jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn die/der FahrschülerIn
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder grob fahrlässig gegen Weisungen oder Anordnungen der/des FahrlehrerIn verstößt,
d) trotz Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung für absolvierte Fahrstunden oder andere erbrachte Leistungen der Fahrschule (Theorieunterricht, Lehrmaterial, Prüfungen) nicht nachkommt.
7.1 Schriftform der Kündigung:
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
8. Entgelte bei Vertragskündigung:
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen, Lehrmittel, Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder die/der FahrschülerIn, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt und der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt. Der/dem FahrschülerIn bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder der Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen, oder nur geringer angefallen ist.
9. Einhaltung vereinbarter Termine:
Fahrschule, FahrlehrerIn und FahrschülerIn haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch der/des FahrschülerIn davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat die/der FahrlehrerIn den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
9.1 Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich die/der FahrlehrerIn um mehr als 15 min, so braucht die/der FahrschülerIn nicht länger zu warten. Hat die/der FahrschülerIn den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu ihren/seinen Lasten. Verspätet sie/er sich um mehr als 15 min, braucht die/der FahrlehrerIn nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 9.2).
9.2 Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom FahrschülerIn nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Der/dem FahrschülerIn bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
10. Ausschluss vom Unterricht:
Die/der FahrschülerIn ist vom Unterricht auszuschließen,
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
10.1 Ausfallentschädigung
Die/der FahrschülerIn hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenpreises zu entrichten. Der/dem FahrschülerIn bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
11. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen:
Die/der FahrschülerIn ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
12. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen:
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht der/des FahrlehrerIn bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzklagen zur Folge haben.
12.1 Besondere Pflichten der/des FahrschülerIn bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen FahrschülerIn oder FahrlehrerIn verloren, so muss die/der FahrschülerIn unverzüglich (an geeigneter Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf die/den FahrlehrerIn warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
13. Abschluss der Ausbildung:
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass die/der FahrschülerIn die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 1 FahrschAusbO). Deshalb entscheidet die/der FahrlehrerIn nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Vor der theoretischen Prüfung hat die/der FahrschülerIn in einem Vortest seine Kenntnisse prüfen zu lassen. Nach Abschluss der Ausbildung erstellt die Fahrschule zur Vorlage bei der Prüforganisation DEKRA einen Ausbildungsnachweis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG i.v.m § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
13.1 Gültigkeit des Ausbildungsnachweises:
Der theoretische und praktische Ausbildungsnachweis hat nach Abschluss der Ausbildung zwei Jahre Gültigkeit. Nach Ablauf dieser Frist muss der theoretische und/oder der praktische Unterricht gegen Entgelt des gültigen Preisaushanges
wiederholt werden.
13.2 Anmeldung zur Prüfung:
Die theoretische Prüfung darf erst drei Monate und die praktische erst einen Monat vor Vollendung des Mindestalters der jeweiligen Klasse durchgeführt werden. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung der/des FahrschülerIn, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint die/der FahrschülerIn nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Die/der SchülerIn muss zur Prüfung einen gültigen Lichtbildausweis und gültige Ausbildungsnachweis vorzeigen.
14. Erfüllungsort / Gerichtsstand:
Hat die/der FahrschülerIn keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz aus dem Inland oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
§ 306 (BGB) Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Stand: 1. Mai 2020